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I. Vorbemerkungen

Die agenturSACH | Globalwaters, am blöcken 49 | 24111 kiel, (im Folgenden Veranstalter genannt) führt Veranstaltungen im Bereich sportlicher Segel-/Motorboot und Wassersportevents durch. Die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Buchungen (Verträge) zwischen dem Veranstalter/Vermittler und den Veranstaltungsteilnehmern.

II. Vertrag, Volljährigkeit

(1) Die Anmeldung des Teilnehmers zu einer Veranstaltung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Sie ist in jedem Fall verbindlich. Der Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter kommt jedoch erst durch die Bestätigung des Veranstaltungsteilnehmers und die Akzeptanz der AGB endgültig zustande oder durch die Rücksendung des unterschriebenen Vertrages durch den Veranstaltungsteilnehmer.

(2) Der Teilnehmer versichert mit der Rücksendung des unterschriebenen Vertrages, dass er volljährig ist.

III. Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den bei Vertragsschluss mitgeteilten Preisen. Die Vergütung ist grundsätzlich im Voraus fällig, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Maßgeblich ist für die Zahlungsfrist das in der Rechnung angegebene Datum.

(2) Soweit die Vergütung nicht vor Veranstaltungsbeginn auf das in der Rechnung angegebene Girokonto überwiesen wurde und der Veranstaltungsteilnehmer die vereinbarte Vergütung auch bis zum Veranstaltungsbeginn nicht vollständig zahlt, behält sich der Veranstalter vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in Höhe der unter IV. dargelegten Stornierungsgebühren zu fordern.

IV. Stornierung

(1) Der Veranstaltungsteilnehmer kann vom Vertrag zurücktreten. In diesen Fällen ist der Veranstaltungsteilnehmer verpflichtet, folgende Stornierungsgebühren zu übernehmen: Bei einer Stornierung bis zu drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 60 Prozent der vereinbarten Vergütung. Bei einer Stornierung bis zu zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 80 Prozent der vereinbarten Vergütung und bei einer späteren Stornierung 90 Prozent der vereinbarten Vergütung. Bei einer Stornierung innerhalb 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn 100 Prozent der vereinbarten Vergütung.

(2) Die Stornierung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Für die Frist gilt das Datum des Poststempels.

(3) Dem Veranstaltungsteilnehmer steht es frei, in diesen Fällen dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. Des Weiteren behält sich der Veranstalter im Falle der Stornierung vor, anstelle der pauschalen Ersatzansprüche die tatsächlich entstandenen Mehrkosten geltend zu machen. Diese Mehrkosten werden unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaig anderweitigen Verwendung der Leistung berechnet.

(4) Für Umbuchungen nach Vertragsschluss, die auf Wunsch des Veranstaltungsteilnehmers vorgenommen werden, entstehen beim Veranstalter in der Regel dieselben Kosten wie bei der Stornierung. Der Veranstaltungsteilnehmer ist daher auch im Fall der Umbuchung verpflichtet diese Kosten zu tragen.

V. Absage durch den Veranstalter, Abbruch der Veranstaltung

(1) Wird die unter VII. Abs. (1) genannte Mindestteilnehmerzahl für die benannten Veranstaltungen nicht erreicht, ist der Veranstalter berechtigt, diese bis zu drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen.

(2) Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, die Veranstaltung bei ungünstigen Wetterverhältnissen wie zum Beispiel dichtem Nebel oder hartem Wind (Windstärke 7 oder mehr) oder bei technischen Defekten an den Wasserfahrzeugen abzusagen. Dasselbe gilt, soweit die oben genannten ungünstigen Wetterverhältnisse lediglich vorhergesagt sind. Die Möglichkeit zur Absage besteht lediglich dann nicht, wenn es sich dabei um kurzfristige Störungen handelt oder die Defekte vom Veranstalter selbst verschuldet wurden.

(3) Soweit die unter (2) genannten Wetterverhältnisse während der Durchführung der Veranstaltung auftreten, wird umgehend der nächste Hafen angelaufen.

(4) Im Fall der Absage durch den Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn, vgl. Abs. (2), verpflichtet dieser sich, die Absage dem Veranstaltungsteilnehmer umgehend anzuzeigen und er hat das Recht, dem Veranstaltungsteilnehmer einen Ersatztermin anzubieten. Kann ein Ersatztermin nicht gefunden werden, wird die bereits gezahlte Veranstaltungsgebühr umgehend erstattet. Hinsichtlich eines weiteren Schadenersatzanspruches gilt die Regelung des VI. Wird die Veranstaltung aus den in Abs. (3) genannten Gründen abgebrochen, gilt dasselbe, soweit die Veranstaltung zu weniger als 50 Prozent durchgeführt werden konnte. Wurde die Veranstaltung zu mehr als 50 Prozent durchgeführt, gilt allein die unter VI. genannte Regelung.

VI. Haftung

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die dem Teilnehmer im Rahmen der Vertragsabwicklung entstehen, es sei denn, dass diese vom Veranstalter oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind oder auf einer dem Veranstalter zurechenbaren Pflichtverletzung beruhen und das Leben, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden sind.

VII. Verhaltensregeln

Der Veranstaltungsteilnehmer verpflichtet sich, den Anweisungen des Schiffsführers, die das Schiff und die Fahrt betreffen, Folge zu leisten. Zu den Anweisungen des Schiffsführers gehören auch die im Schiff und an Deck angebrachten Hinweise.

VIII. Schlussbestimmungen


(1) Sollte eine Bestimmung innerhalb dieser Geschäftsvereinbarung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

(2) Sämtliche Änderungen und/oder Erweiterungen des zugrundeliegenden Vertrages sowie der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit ein Vertrag mit einem Kaufmann oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vereinbart wurde, wird als Gerichtsstand Kiel vereinbart.


Allgemeine Reisebedingungen bei Reisen

 

1. Abschluss des Reise-/Vermittlungsvertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde agenturSACH | Globalwaters, am blöcken 49 | 24111 kiel nachfolgend Reiseveranstalter genannt - den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform.

2. Bezahlung
a) Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 50 % des Reisepreises,  fällig zuzüglich der Reiseversicherung oder weiterer Kosten, welche auf den Gesamtreisepreis angerechnet werden.
b) Die Restzahlung wird 28 Tage vor Antritt der Reise fällig.
c) Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit unter den vorgenannten Bedingungen frühestens dann eintreten, wenn der Reiseveranstalter nicht mehr berechtigt ist, die Reise abzusagen (siehe 7b/7c).
d) Nach vollständiger Zahlung des Reisepreises erhält der Kunde die Reiseunterlagen (je nach Wahl des Kunden werden sie ihm zugesandt, hinterlegt oder ausgehändigt).
e) Ist der Reisepreis bis zum vertraglich festgelegten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird der Reiseveranstalter von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.

3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird, und wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig.
Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet und setzt voraus, dass der Reiseveranstalter die Berechnung des neuen Preises so aufschlüsselt, dass er vom Kunden nachgerechnet werden kann.
Bei einer zulässigen Preiserhöhung von mehr als 5% oder einer zulässigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde innerhalb von 10 Tagen gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot des Veranstalters zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis oder Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch den Veranstalter.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises
ab 7. Tag und bei Nichtantritt  100% des Reisepreises


Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Wichtiger Hinweis: Für Flugpauschalreisen für die ein nicht umbuchbarer, nicht stornierbarer Charter- oder Linienflug verwendet wurde gelten besondere Stornosätze! (s. entsprechender Hinweis auf der Reisebestätigung). In diesen Fällen beträgt die pauschale Mindeststornogebühr 50% des Reisepreises für den Fall der Stornierung bis 15 Tage vor Reisebeginn, danach gelten die allg. Stornosätze. Auch ein Namenswechsel (Ersatzperson) ist in diesen Fällen nicht möglich.
c) Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt.
d) Macht der Kunde geltend, dem Veranstalter sei ein geringerer Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart entstanden, hat er hierfür den Nachweis zu führen.
e) Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl beider Unterbringung (Doppelzimmer, Appartements, etc), und tritt einer der mit angemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu.

f) Für Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften gelten besondere Stornosätze. Es wird eine Gebühr von mindestens €150,- für eine Stornierung fällig. Ansonsten gelten die allgemeinen Stornosätze. Für die Umbuchung auf eine Ersatzperson erheben wir eine Gebühr von €150,-.

5.2 Umbuchungswünsche des Kunden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen werden bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von € 50 pro Person berücksichtigt. Sollten nachweislich höhere Umbuchungsgebühren anfallen, so hat auch diese der Kunde zu zahlen. Ab dem 29. Tage vor Reiseantritt können Umbuchungs-Wünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sons-tigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler), wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist, und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

d) Andere Fristen
Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, in Einzelfällen andere als die genannten Rücktrittsfristen festzusetzen. Diese sind dem Kunden in der Ausschreibung oder in der Bestätigung mitzuteilen.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbefürderung umfasst, den Reisenden zurückzubefürdern. Die Mehrkosten für die Rückbefürderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Reisebeschreibung
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Befürderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Befürderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Befürderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Befürderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1.soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2.soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden zugefügten Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
10.3 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Befürderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
10.6 Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis € 75.000 je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung bei Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000. Liegt der Reisepreis unter € 1.333, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
Anmerkung: Bei Schweizer Kunden gelten entsprechende Beträge in der jeweiligen Landeswährung.

11. Gewährleistungen
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Reisende Abhilfe zu verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in einer Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verträgen
Will der Kunde den Reiseveranstalter auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor Ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden.

14. Sportprogramme
Der Reiseteilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen eine Beteiligung an Sportprogrammen bestehen. Während der Dauer dieser Programme ist den Ausbildern und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattungen zur Folge. Weiterhin erklärt der Reiseteilnehmer, dass ihm bekannt ist, dass Surfen, Windsurfen, Wakeboarden, Wakesurfen, Wasserski, Kitesurfen, Snowkiten gefährliche Extremsportarten sind, deren Ausübung zu schweren Verletzungen und zum Tode führen kann. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Körper- oder Sachschäden, die durch die Ausübung einer dieser Sportarten entstanden sind.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Programme, die auf Grund von Wetterbedingungen nicht stattfinden können oder abgebrochen werden müssen.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den richtigen Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige konsularische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen zur Anfechtung des Reisevertrages. Ein evtl. eingetretener Vertrauensschaden wird ersetzt, es sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt oder hätte erkannt werden müssen.
16.3 Über den Kataloginhalt hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle/des Reisebüros an die Reiseteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung während der Reise.

17. Aufwandsentschädigung
Der Reisende haftet für alle zusätzlichen Kosten, die dem Reiseveranstalter durch das Nichteinhalten der gültigen Zahlungsbedingungen entstehen. Der Veranstalter ist berechtigt, bei nicht gerechtfertigten Reklamationen durch den Reisenden eine Aufwandsentschädigung für die dadurch entstandenen Aufwendungen und Kosten zu erheben.

18. Reiseversicherungen
Bei Abschluss einer Reiseversicherung über den Veranstalter kommt das Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Es ist alleinige Obliegenheit des Kunden, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten und die Rechte hieraus gegenüber der Versicherung geltend zu machen.

19. Gerichtsstand / Rechtswahl
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Für alle Rechtsstreitigkeiten ist deutsches Recht anzuwenden insbesondere §651BGB.


Vermittler/Veranstalter:
agenturSACH | Globalwaters ; am blöcken 49 | 24111 kiel
Geschäftsführer: Rouven Sach